Ländle-Symbole

Das Wappen
Die Flagge

Die Hymne
Die Verfassung

 

Das Wappen

Das Wappen des Landes ist zeigt das Banner der Grafen von Montfort auf silbernem Schild. Es ist seit 1919 das Landeswappen Vorarlbergs und war bereits 1864 Teil des damaligen Landeswappens. In abgewandelter Form wird dieses Zeichen auch in anderen Städten (so auch als Stadtwappen von Feldkirch in den Farben Schwarz und Weiß) und Regionen außerhalb Vorarlbergs verwendet.

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Die Flagge

Die Flagge Vorarlbergs ist in zwei waagrechte Streifen in den Farben rot (oben) und weiß (unten) zweigeteilt.

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Quelle: www.vorarlberg.at
Quelle: www.vorarlberg.at

's Ländle, meine Heimat (Landeshymne)

1. Du Ländle, meine teure Heimat, ich singe dir zu Ehr und Preis,
begrüße deine schönen Alpen, wo Blumen blüh'n so edelweiß,
wo golden glühen steile Berge, berauscht vom harzgen Tannenduft.
O Vorarlberg, will treu dir bleiben, bis mich der liebe Herrgott ruft.
O Vorarlberg, will treu dir bleiben, bis mich der liebe Herrgott ruft!

2. Du Ländle, meine teure Heimat, wo längst ein rührig Völklein weilt,
wo Vater Rhein noch jung an Jahren gar kühn das grüne Tal durcheilt.
Hier hält man treu zum Vaterlande, und rot-weiß weht es durch die Luft.
O Vorarlberg will treu dir bleiben, bis mich der liebe Herrgott ruft!

3. Du Ländle, meine teure Heimat, wie könnt' ich je vergessen dein?
Es waren doch die schönsten Jahre beim lieben, guten Mütterlein.
Drum muss ich immer wieder kommen, und trennte mich die größte Kluft.
O Vorarlberg, will treu dir bleiben, bis mich der liebe Herrgott ruft!

MP3 (1994 KB ZIP-Datei, Link zur Landesregierung - www.vorarlberg.at)
Hymne mit Noten (113 KB, Link zur Landesregierung)

Worte und Weise: Anton Schmutzer, 1905/06

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Landesverfassung (Grundlegende Auszüge)

Artikel 1: Staatsform, Staatshoheit
(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.
(3) Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung ausgeübt.

Artikel 2: Landesgebiet

(1) Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet. Zum Landesgebiet gehört auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees; im Gebiet des Hohen Sees ist die Ausübung von Hoheitsrechten des Landes durch ebensolche Rechte der anderen Uferstaaten beschränkt.
[...]

[...]

Artikel 5: Landessprache
Die deutsche Sprache ist die Landessprache. Das Land bekennt sich zur Pflege der in Vorarlberg beheimateten Mundarten. 

Artikel 6: Landessymbole
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Die Farben von Vorarlberg sind rot-weiß.
(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Vorarlberg" auf.
(4) Durch Gesetz wird eine Landeshymne bestimmt und das Nähere über Wappen und Farben des Landes geregelt. 

Artikel 7: Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns
(1) Das Land hat die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen sowie die Gestaltung des Gemeinschaftslebens nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität aller gesellschaftlichen Gruppen zu sichern. Selbstverwaltung und Selbsthilfe der Landesbürger sind zu fördern.
(2) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treu und Glauben zu achten.
(3) Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gesellschaft, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen zu gewährleisten.
(4) Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers.
(5) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.

[...]

Link zum Vorarlberger Recht (Website des Landes Vorarlberg)

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